FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
Zur anwaltlichen Tätigkeit im Familienrecht
gehören das Recht der Eheschließung
und der Ehescheidung, das Unterhaltsrecht, das
eheliche Güterrecht, die Regelung der Beziehung
zwischen Kindern und ihren Eltern, insbesondere
die Fragen der Vaterschaftsanfechtung und -anerkennung,
des Umgangs- und Sorgerechts. Einen weiteren Schwerpunkt
im Familienrecht bildet das Recht der Eingetragenen
Lebenspartnerschaften.
Ehescheidung
Wir beraten Sie über die Voraussetzungen
des Trennungsjahres und prüfen die Aussichten
einer sofortigen Härtefallscheidung im Einzelfall.
Sofern Sie eine einverständliche Scheidung
anstreben, erörtern wir mit Ihnen die kostengünstigste
Variante der Ehescheidung, bei der nur ein Ehegatte
anwaltlich vertreten sein muss.
Wir führen auch Online-Scheidungen durch.
Ehegatten- und Kindesunterhalt
Leben die Ehegatten voneinander getrennt, besteht
ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der weniger
verdienende Ehegatte erhält 3/7 der Einkommensdifferenz.
Nach der Ehescheidung kommt ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt in Betracht. Für gemeinsame Kinder
kann Kindesunterhalt gefordert werden, der sich
in der Regel nach Pauschalsätzen der Düsseldorfer
Tabelle bestimmt.
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Im Falle der Ehescheidung muss eine Einigung
über die Ausübung des Sorgerechts und
die Ausgestaltung des Umgangsrechts getroffen
werden. In begründeten Fällen kann das
Familiengericht das Sorgerecht nur einem Elternteil
zusprechen. Das Umgangsrecht steht jedem Ehegatten
zu. Wir vertreten Ihre Interessen und die Ihres
Kindes und unterstützen Sie bei der Durchsetzung
des Sorge- und Umgangsrechts für Ihr Kind.
Ehescheidung und Vermögensauseinandersetzung
Mit der Ehescheidung kann eine Vermögensauseinandersetzung
der Ehegatten notwendig werden. Verfügen
die Ehegatten über Vermögen, ist eventuell
ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Zu klären
sind auch die Aufteilung der Haushaltsgegenstände, die Nutzung
der Ehewohnung oder der künftige Umgang mit
gemeinsamem Wohnungseigentum.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens ist das
Familiengericht verpflichtet, die während
der Ehe von den Ehegatten erwirtschafteten Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder bei Invalidität
zu ermitteln und diese zwischen den Ehegatten
auszugleichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs
kann in einem Ehevertrag bzw. in einer Trennungs-
oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen
werden. Erübrigt sich die Durchführung
des Versorgungsausgleichs, kann sich die Dauer
eines einverständlichen Scheidungsverfahrens
erheblich reduzieren.
Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Bereits bei Eheschließung können die
Partner einen Ehevertrag abschließen, um
die gesetzlichen Regelungen zu modifizieren. In
dem Ehevertrag kann beispielsweise abweichend
vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
ein anderer Güterstand, z. B. Gütertrennung
vereinbart werden. Für den Fall einer Ehescheidung
können die Ehegatten im Ehevertrag auf nachehelichen
Unterhalt verzichten sowie die Durchführung
des Versorgungsausgleichs bei der Ehescheidung
ausschließen.
Diese und andere Regelungen können auch nach
der Eheschließung in Form einer Trennungs-
oder Scheidungsvereinbarung getroffen werden.
Binationale Ehen
Binationale Paare haben oftmals bereits vor der
Eheschließung Beratungsbedarf hinsichtlich
der für eine Eheschließung in der Bundesrepublik
Deutschland notwendigen Papiere und des Erhaltes
einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für
den ausländischen Partner nach dem geltenden
Ausländerrecht>>.
Im Rahmen einer Scheidung binationaler Ehen ist
zu klären, welches Recht zur
Anwendung kommt und ob die Scheidung in Deutschland
durchgeführt werden kann.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich
der Eintragung und der Aufhebung von Lebenspartnerschaften
gleichgeschlechtlicher Paare wurden durch das
zum 01.01.2005 geänderte Lebenspartnerschaftsgesetz
den Regelungen zur Eheschließung und Ehescheidung
weitestgehend angepasst. Dennoch gibt es wichtige
Unterschiede, über die wir Sie informieren.
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